2 %Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen ist die maximale gesetzliche Zuzahlungsgrenze (1 % bei chronischer Krankheit).

Zuzahlungen & Eigenanteile: Der Komplettguide 2026

08.03.20269 Min. LesezeitAktualisiert: 06.07.2026
Apotheken-Tresen mit Medikamenten, Rezeptblock und Gesundheitskarte

Das System der gesetzlichen Zuzahlungen

Gesetzlich Versicherte müssen sich in Deutschland an vielen medizinischen Leistungen finanziell beteiligen. Diese gesetzlichen Zuzahlungen (umgangssprachlich oft 'Rezeptgebühr' genannt) sollen das Solidarsystem entlasten.

Grundsätzlich gilt für Zuzahlungen meistens die '10-Prozent-Regel': Sie zahlen 10 % der Behandlungskosten oder des Medikamentenpreises selbst, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.

Besonders wichtig: Zuzahlungen fallen nur für Versicherte an, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kinder und Jugendliche sind (mit Ausnahme von Fahrkosten) komplett befreit.

Wo fallen Zuzahlungen an? Die häufigsten Fälle

1. Medikamente (Apotheke): Für verschreibungspflichtige Arzneimittel (rosa Rezept) zahlen Sie 10 % des Abgabepreises, min. 5 € und max. 10 € pro Packung. Kostet ein Medikament unter 5 €, zahlen Sie den tatsächlichen Preis.

2. Krankenhausaufenthalt: Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden 10 € pro Tag fällig — allerdings begrenzt auf maximal 28 Tage im Kalenderjahr (d. h. maximal 280 €).

3. Heilmittel (z. B. Physiotherapie, Logopädie): Hier zahlen Sie 10 % der Behandlungskosten plus 10 € je Verordnung als pauschale Gebühr.

4. Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Hörgerät): 10 % des Abgabepreises, min. 5 €, max. 10 €. Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch (z. B. Inkontinenzhilfen) gilt: 10 % je Packung, aber maximal 10 € pro Monat.

5. Fahrkosten: Für medizinisch notwendige Krankentransporte werden 10 % der Kosten fällig (min. 5 €, max. 10 €) — das gilt übrigens als einzige Ausnahme auch für Kinder.

LeistungsbereichZuzahlungMin.Max.
Medikamente (Rezept)10 %5 €10 € / Packung
Krankenhaus (stationär)10 € / Tag28 Tage (280 €/Jahr)
Heilmittel (Physio etc.)10 % + 10 € je Verordnungvariabel
Hilfsmittel (Rollstuhl etc.)10 %5 €10 €
Fahrkosten10 %5 €10 €

Belastungsgrenze: Wann Sie keine Zuzahlung mehr leisten müssen

Um niemanden finanziell zu überlasten, gibt es die gesetzliche Belastungsgrenze. Diese liegt bei 2 % Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit mindestens ein Jahr lang in ärztlicher Dauerbehandlung sind, sinkt diese Grenze auf 1 % der Bruttoeinnahmen.

Haben Sie im Laufe eines Kalenderjahres Zuzahlungen geleistet, die Ihre Belastungsgrenze übersteigen, stellt Ihnen Ihre Krankenkasse auf Antrag eine Zuzahlungsbefreiung für den Rest des Jahres aus. Die passende Schwelle für Haushalt, Rente und Chroniker-Regel berechnet der Zuzahlung-Rechner.

So beantragen Sie die Zuzahlungsbefreiung

1. Belege sammeln: Heben Sie alle Quittungen über geleistete gesetzliche Zuzahlungen aus der Apotheke, vom Therapeuten und aus dem Krankenhaus auf. Viele Apotheken können Ihnen am Jahresende auch einen Sammelausdruck erstellen.

2. Belastungsgrenze berechnen: Nutzen Sie den Zuzahlungs-Rechner, um herauszufinden, ab welchem Betrag Sie befreit werden. Bei Familien (Ehepartner, Kinder) werden Freibeträge gewährt, die Ihr fiktives Bruttoeinkommen senken. Für Rentner gibt es eine eigene Einordnung zur Zuzahlungsbefreiung mit Rente und Ehepartner.

3. Antrag stellen: Reichen Sie den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung mitsamt den gesammelten Belegen bei Ihrer Krankenkasse ein. Wird der Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Befreiungsausweis.

Zuzahlung vs. Eigenanteil vs. IGEL

Es ist wichtig, die gesetzliche Zuzahlung von anderen Kosten zu unterscheiden, da nur gesetzliche Zuzahlungen für die Belastungsgrenze zählen:

Zuzahlung: Der gesetzlich festgelegte Teil (5 bis 10 €), der bei Kassenleistungen hinzukommt (zählt für Befreiung).

Eigenanteil / Mehrkosten: Wenn Sie sich beispielsweise beim Zahnersatz für höherwertige Materialien (Implantat statt Brücke, Vollkeramik statt Metall) entscheiden, ist die Preisdifferenz ein Eigenanteil. Dieser zählt nicht für die Belastungsgrenze.

IGeL (Individuelle Gesundheitsleistungen): Leistungen, die überhaupt nicht im Katalog der GKV stehen (z. B. Augeninnendruckmessung). Diese müssen Sie zu 100 % selbst tragen und sie zählen nicht zur Belastungsgrenze.

Quellen & Referenzen

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung: §§ 61, 62 SGB V
  • Bundesgesundheitsministerium: Regelungen zu Zuzahlungen und Belastungsgrenzen
  • GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Befreiung von den Zuzahlungen

Häufig gestellte Fragen