Zuzahlungsbefreiung-Rechner: Belastungsgrenze berechnen
Berechnen Sie Ihre persönliche Belastungsgrenze für GKV-Zuzahlungen. Der Rechner zeigt für Rentner, Familien und chronisch Kranke, wie viel bis zur Befreiung fehlt und wie Physiotherapie, Krankenhaus, Medikamente oder Hilfsmittel angerechnet werden.
Ihre Angaben
Summe aller Bruttoeinkommen im Haushalt (Gehalt, Rente, Mieteinnahmen etc.)
Häufige Fragen zu Zuzahlungen
Die Belastungsgrenze ist der maximale Betrag, den GKV-Versicherte pro Kalenderjahr an gesetzlichen Zuzahlungen leisten müssen. Sie beträgt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, nach Abzug gesetzlicher Freibeträge. Für schwerwiegend chronisch Kranke kann eine reduzierte Grenze von 1% gelten. Nach Erreichen der Grenze können Sie sich bei Ihrer Krankenkasse befreien lassen.
Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich wegen derselben Erkrankung mindestens ein Jahr lang einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung befindet. Zusätzlich muss eines dieser Kriterien erfüllt sein: Pflegegrad 3 oder höher, Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60, oder die Erkrankung verschlechtert sich ohne kontinuierliche Behandlung.
Sammeln Sie alle Zuzahlungsquittungen des Kalenderjahres. Wenn die Summe Ihre Belastungsgrenze erreicht, stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung. Die Kasse stellt Ihnen nach Prüfung einen Befreiungsbescheid aus, der für den Rest des Kalenderjahres gilt. Tipp: Manche Kassen bieten ein Vorauszahlungsverfahren an.
Alle gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen zählen: Medikamente (5-10 Euro pro Packung), Krankenhausaufenthalte (10 Euro/Tag, max. 28 Tage), Heilmittel wie Physiotherapie (10% + 10 Euro/Verordnung), Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und genehmigte Fahrtkosten. Nicht anrechenbar sind z.B. IGeL-Leistungen, Wahlleistungen oder Zahnersatz-Mehrkosten.
Für Physiotherapie gilt bei Erwachsenen in der Regel: 10 Euro je Verordnung plus 10% der Behandlungskosten. Beispiel: 6 Sitzungen zu je 25 Euro kosten 150 Euro; die Zuzahlung beträgt 10 Euro + 15 Euro = 25 Euro. Diese Zuzahlung zählt zur Belastungsgrenze.
Ja, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von allen Zuzahlungen befreit. Ausnahmen bestehen nur für Fahrtkosten und Zahnkronen/Zahnersatz. Die Kinderfreibeträge reduzieren zudem die Belastungsgrenze des gesamten Haushalts.
Zuzahlungen im deutschen Gesundheitssystem
Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren leisten Zuzahlungen auf verschiedene Gesundheitsleistungen (§ 61 SGB V). Bei Arznei-, Verband-, Hilfs- und Fahrtkosten gilt meist die Spanne 10 % der Kosten, mindestens 5 €, maximal 10 €. Bei Heilmitteln wie Physiotherapie gilt dagegen 10 % der Behandlungskosten plus 10 € je Verordnung.
Festbetrag-Arzneimittel: ggf. Aufzahlung auf den Herstellerpreis
= max. 280 € pro Kalenderjahr
Die 10 € Pauschale gilt je Verordnung, nicht je Sitzung
Bei Verbrauchsmitteln: 10 %, max. 10 € pro Monat
Nur bei genehmigten Fahrten (z.B. Dialyse, Chemo)
Zuzahlung für max. 28 Tage/Jahr
Befreiung beantragen — Schritt für Schritt
1. Quittungen sammeln: Bewahren Sie alle Zuzahlungsbelege sorgfältig auf. Apotheken, Krankenhäuser und Praxen stellen auf Wunsch Quittungen aus.
2. Belastungsgrenze erreicht: Sobald die Summe Ihrer Zuzahlungen 2 % (oder 1 % bei chronisch Kranken) Ihres bereinigten Bruttoeinkommens erreicht, können Sie die Befreiung beantragen.
3. Antrag bei der Krankenkasse: Reichen Sie die gesammelten Quittungen zusammen mit dem Befreiungsantrag bei Ihrer Kasse ein. Benötigte Unterlagen:
- • Befreiungsantrag (Formular der jeweiligen Kasse)
- • Alle Zuzahlungsquittungen im Original
- • Einkommensnachweis (Lohnabrechnung, Rentenbescheid)
- • Bei chronischer Erkrankung: ärztliche Bescheinigung
4. Befreiungsausweis: Nach Genehmigung erhalten Sie einen Befreiungsausweis, der für das restliche Kalenderjahr gilt. Legen Sie ihn bei jedem Arztbesuch und in der Apotheke vor.
Sonderregelung für chronisch Kranke (§ 62 Abs. 1 SGB V)
Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer mindestens ein Jahr lang wegen derselben Erkrankung in ärztlicher Dauerbehandlung ist — und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- • Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 3, 4 oder 5)
- • Grad der Behinderung (GdB) oder Erwerbsminderung von mindestens 60 %
- • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist
Die Belastungsgrenze reduziert sich dann von 2 % auf 1 % des bereinigten Bruttoeinkommens. Die Bescheinigung stellt der behandelnde Arzt aus.