Zuzahlung chronisch Kranke 2026: 1 %-Grenze

Zuzahlung chronisch Kranke 2026: 1 %-Grenze

01.07.20268 Min. LesezeitAktualisiert: 01.07.2026

Wann gilt die 1-%-Belastungsgrenze?

Für gesetzlich Versicherte gilt grundsätzlich eine Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei schwerwiegend chronisch kranken Menschen kann die Grenze auf 1 % sinken.

Die 1-%-Grenze gilt nicht automatisch bei jeder länger dauernden Erkrankung. Die Krankenkasse verlangt Nachweise, typischerweise eine ärztliche Bescheinigung über die schwerwiegende chronische Erkrankung und weitere Unterlagen.

Ihre persönliche Grenze können Sie mit dem Zuzahlung-Rechner schätzen. Die allgemeine Berechnung erklärt der Ratgeber Belastungsgrenze berechnen.

Welche Voraussetzungen prüft die Krankenkasse?

Die genaue Prüfung erfolgt durch die Krankenkasse. Häufig relevant sind: Die Krankheit besteht seit mindestens einem Jahr, es findet regelmäßige ärztliche Behandlung statt, und es liegt eine der geforderten besonderen Belastungen oder Nachweissituationen vor.

NachweisWofür er wichtig ist
ärztliche Bescheinigungbestätigt die schwerwiegende chronische Erkrankung
regelmäßige Behandlungzeigt die fortlaufende medizinische Betreuung
GdB-/Pflegegrad-Bescheidkann je nach Fall als zusätzlicher Nachweis dienen
Zuzahlungsquittungenbelegen, dass die Belastungsgrenze erreicht wurde

Viele Kassen verwenden für die ärztliche Bescheinigung das Muster 55 oder eigene Formulare. Fragen Sie Ihre Kasse, welches Formular sie für Ihren Fall benötigt.

Beispiel: 1 % statt 2 %

Angenommen, ein Haushalt hat 30.000 € anrechenbare Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Ohne Chronikerregel läge die Belastungsgrenze bei 600 €. Mit anerkannter 1-%-Grenze läge sie bei 300 €.

SituationBelastungsgrenzeJahresbetrag
allgemeine Grenze2 %600 €
schwerwiegend chronisch krank1 %300 €
mögliche EntlastungDifferenz300 €

Freibeträge für Angehörige und Kinder können die anrechenbaren Einnahmen senken. Deshalb ist eine Haushaltsrechnung genauer als eine reine Prozentrechnung vom Bruttoeinkommen.

Welche Zuzahlungen zählen mit?

Zur Belastungsgrenze zählen gesetzliche Zuzahlungen, zum Beispiel für verschreibungspflichtige Medikamente, Krankenhaus, Heilmittel wie Physiotherapie, Hilfsmittel und bestimmte Fahrkosten.

Nicht alles zählt mit. Selbst gekaufte Medikamente, private Wunschleistungen, IGeL oder Mehrkosten außerhalb der gesetzlichen Leistung werden in der Regel nicht als gesetzliche Zuzahlung angerechnet.

Für Medikamente und Heilmittel helfen die Seiten Zuzahlung Medikamente und Zuzahlung Physiotherapie berechnen.

So beantragen Sie die Befreiung

  • Krankenkasse kontaktieren: Formular für Zuzahlungsbefreiung und Chroniker-Nachweis anfordern.
  • Ärztliche Bescheinigung besorgen: Bei der behandelnden Praxis klären, welches Formular nötig ist.
  • Quittungen sammeln: Apotheken, Krankenhaus, Heilmittel, Hilfsmittel und Fahrkostenbelege aufbewahren.
  • Haushalt angeben: Einnahmen und berücksichtigungsfähige Angehörige vollständig angeben.
  • Befreiungsausweis nutzen: Nach Bewilligung bei Apotheke und Leistungserbringern vorzeigen.

Einige Kassen bieten auch eine Vorauszahlung der Belastungsgrenze an. Das kann sinnvoll sein, wenn regelmäßige Zuzahlungen absehbar sind.

Quellen & Referenzen

  • Bundesministerium für Gesundheit: Belastungsgrenze und 1-%-Grenze für schwerwiegend chronisch Kranke
  • SGB V § 62: Belastungsgrenze
  • Verbraucherzentrale: Zuzahlungen und Befreiung bei der Krankenkasse
  • Techniker Krankenkasse: Voraussetzungen für chronisch erkrankte Versicherte

Häufig gestellte Fragen