Künstliche Befruchtung: Welche Krankenkasse zahlt wie viel? (2026)

Künstliche Befruchtung: Welche Krankenkasse zahlt wie viel? (2026)

14.03.202612 Min. LesezeitAktualisiert: 14.03.2026

GKV-Pflichtleistung nach § 27a SGB V

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt nach § 27a SGB V genau 50 % der Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Dies ist eine Pflichtleistung — jede gesetzliche Kasse muss diese Erstattung gewähren.

Die Leistung umfasst alle medizinisch anerkannten Methoden: IUI (Insemination), IVF (In-vitro-Fertilisation), ICSI (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion) sowie die dazugehörigen Medikamente, Laborkosten und ärztlichen Leistungen.

Maximale Zyklenanzahl:

  • 8 IUI-Zyklen (Insemination)
  • 3 IVF-Zyklen
  • 3 ICSI-Zyklen

Bei einem IVF-Zyklus à 4.000 € übernimmt die GKV 2.000 €. Für 3 Zyklen: 6.000 € von 12.000 €. Nutzen Sie unseren Kinderwunsch-Rechner für eine individuelle Berechnung.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Die GKV knüpft die Kostenübernahme an strenge Voraussetzungen:

VoraussetzungDetails
FamilienstandBeide Partner müssen verheiratet sein
Alter der Frau25–40 Jahre
Alter des MannesUnter 50 Jahre
BehandlungsplanGenehmigter Plan eines Reproduktionsmediziners
KeimzellenEigene Ei- und Samenzellen (seit 2023: donogene Insemination möglich)
HIV-TestBeide Partner müssen einen aktuellen negativen HIV-Test vorlegen
BeratungÄrztliche Beratung über Chancen, Risiken und psychische Belastung

Wichtig: Der Behandlungsplan muss vor Beginn der Behandlung von der Krankenkasse genehmigt werden. Die Genehmigung dauert in der Regel 2–4 Wochen. Beginnen Sie die Behandlung nicht ohne Genehmigung — sonst riskieren Sie die Erstattung.

Krankenkassen mit über 50 % Erstattung

Einige gesetzliche Kassen bieten freiwillige Satzungsleistungen, die deutlich über die Pflicht-50 % hinausgehen. Diese Zusatzleistungen sind freiwillig und können sich jährlich ändern:

KrankenkasseErstattungBesonderheiten
IKK classicBis 100 %Inkl. teilweise 4. Zyklus
AOK Plus (Sachsen/Thüringen)Bis 75 %Für 3 Zyklen, inkl. Medikamente
BKK Mobil OilBis 75 %Für 3 IVF/ICSI-Zyklen
Barmer50 % + ExtraZusätzliche Medikamentenübernahme
Techniker Krankenkasse (TK)50 % + ExtraMehrkostenübernahme in Sonderfällen
DAK Gesundheit50 % + ExtraZusatzleistung für bestimmte Medikamente
AOK Rheinland/HamburgBis 75 %Satzungsleistung für 3 Zyklen

Strategie: Ein Kassenwechsel vor der Behandlung kann sich erheblich lohnen. Beachten Sie jedoch die Wartezeit von meist 12 Monaten für Satzungsleistungen. Planen Sie daher frühzeitig. Vergleichen Sie die GKV-Leistungen über unseren PKV-GKV-Vergleichsrechner.

Bundesland-Zuschüsse im Vergleich

Das Bundesprogramm zur Kinderwunschförderung ermöglicht zusätzliche Zuschüsse durch die Bundesländer. Aktueller Stand 2026:

BundeslandZuschussUnverheirateteEinkommensgrenze
SachsenBis 50 % EigenanteilJaNein
Sachsen-AnhaltBis 50 %Ja (seit 2021)Nein
ThüringenBis 50 %Ja100.000 € brutto
NiedersachsenBis 50 %JaNein
Mecklenburg-Vorp.Bis 50 %JaNein
BerlinBis 50 %Ja (seit 2021)Nein
BrandenburgBis 50 %JaNein
NRWBis 25 %Nein (nur Ehe)Nein
HessenBis 25 %NeinNein

Rechenbeispiel Sachsen: 3 ICSI-Zyklen à 5.000 € = 15.000 €. GKV (50 %): −7.500 €. Sachsen (50 % des Rests): −3.750 €. Ihr Eigenanteil: nur 3.750 € — eine Ersparnis von 75 %.

PKV und Kinderwunsch

Die private Krankenversicherung (PKV) hat andere Regeln für die Kostenübernahme bei Kinderwunschbehandlungen:

  • Die PKV erstattet den Verursacheranteil: Liegt die Ursache der Unfruchtbarkeit beim versicherten Partner, zahlt dessen PKV die Behandlungskosten.
  • Es gibt keine gesetzliche 50 %-Grenze — je nach Tarif sind 80–100 % möglich.
  • Die Alters- und Zyklengrenze richtet sich nach dem Tarif, nicht nach § 27a SGB V.
  • Keine Ehepflicht: Die PKV verlangt nicht zwingend eine Ehe.

Mischfall GKV/PKV: Wenn ein Partner gesetzlich und der andere privat versichert ist, zahlt jede Versicherung den Anteil der Behandlung, der auf die Ursache beim eigenen Versicherten entfällt. Details zum Vergleich: PKV vs. GKV Komplett-Guide.

Unverheiratete Paare und gleichgeschlechtliche Paare

Die GKV-Pflichtleistung nach § 27a SGB V verlangt nach wie vor eine Ehe. Für unverheiratete und gleichgeschlechtliche Paare gibt es jedoch Möglichkeiten:

  • Satzungsleistungen: Einige Kassen (z. B. IKK, einzelne BKKs) erstatten auch für unverheiratete Paare freiwillig.
  • Bundesland-Zuschüsse: Sachsen, Berlin, Brandenburg und weitere Länder gewähren Zuschüsse auch für unverheiratete Paare.
  • Donogene Insemination: Seit 2023 erstatten GKVs 50 % auch für Samenspenden bei verheirateten heterosexuellen Paaren. Gleichgeschlechtliche Paare sind davon leider weiterhin ausgeschlossen.
  • Steuerlich: Laut BFH-Urteil können auch unverheiratete und gleichgeschlechtliche Paare die Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Stand 2026: Eine Gesetzesreform zur Gleichstellung unverheirateter Paare bei der GKV-Erstattung ist politisch diskutiert, aber bisher nicht umgesetzt. Die Satzungsleistungen der Kassen und die Bundesland-Programme bieten aktuell die besten Optionen.

Steuerliche Absetzbarkeit

Alle Kosten der Kinderwunschbehandlung können als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) steuerlich geltend gemacht werden:

  • Behandlungskosten: Eigenanteil nach GKV/PKV-Erstattung
  • Medikamentenkosten: Stimulationshormone, Progesteron etc.
  • Reisekosten: Fahrt zur Kinderwunschklinik (30 Cent/km)
  • Übernachtungskosten: Bei entlegener Klinik
  • Kryokonservierung: Einfrieren und Lagerung

Die zumutbare Eigenbelastung (1–7 % des Einkommens, je nach Familienstand und Kinderzahl) muss überschritten werden. Sammeln Sie alle Belege — auch Fahrtenbuch und Apothekenquittungen.

Steuervorteil-Beispiel: Eigenanteil 5.000 €, zumutbare Belastung 2.000 €, absetzbar 3.000 €. Bei Steuersatz 35 %: Erstattung ca. 1.050 €.

Schritt-für-Schritt: Kostenübernahme beantragen

So gehen Sie vor, um die maximale Erstattung zu erhalten:

  • Schritt 1: Reproduktionsmediziner aufsuchen — Erstberatung und Diagnose
  • Schritt 2: Behandlungsplan erstellen lassen — der Arzt gibt die vorgesehene Methode, Zyklenanzahl und Kosten an
  • Schritt 3: Behandlungsplan bei der Krankenkasse einreichen — online oder per Post
  • Schritt 4: Genehmigung abwarten (2–4 Wochen) — auf keinen Fall vorher beginnen!
  • Schritt 5: Bundesland-Zuschuss beantragen — parallel zur GKV-Genehmigung möglich
  • Schritt 6: Behandlung starten — Rechnungen sammeln
  • Schritt 7: Nach Abschluss: Eigenanteil in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben

Tipp: Prüfen Sie vor dem ersten Arztbesuch, ob ein Kassenwechsel zu einer Kasse mit höherer Erstattung sinnvoll ist (12 Monate Vorlauf). Vergleichen Sie die Kosten aller Methoden in unserer Kinderwunsch-Kostenvergleich-Tabelle.

Quellen & Referenzen

  • SGB V § 27a: Künstliche Befruchtung — Voraussetzungen, Leistungsumfang und Zyklengrenze
  • BMfFSJ – Informationsportal Kinderwunsch: Bundesland-Zuschüsse 2026
  • GKV-Spitzenverband: Satzungsleistungen der Krankenkassen bei Kinderwunschbehandlung
  • BFH-Urteil VI R 43/10: Steuerliche Absetzbarkeit für alle Paarbeziehungen
  • BZgA – Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: familienplanung.de

Häufig gestellte Fragen

Welche Krankenkasse übernimmt 100 % der künstlichen Befruchtung?

Die IKK classic erstattet bis zu 100 % für die ersten 3 IVF/ICSI-Zyklen. Andere Kassen wie AOK Plus und BKK Mobil Oil zahlen bis zu 75 %. Dies sind freiwillige Satzungsleistungen — Wartezeit meist 12 Monate.

Was zahlt die GKV bei künstlicher Befruchtung?

50 % der Kosten als Pflichtleistung. Voraussetzungen: Ehe, Frau 25–40 J., Mann unter 50 J., genehmigter Behandlungsplan. Maximal 8 IUI- und 3 IVF/ICSI-Zyklen.

Müssen wir verheiratet sein für die Kostenübernahme?

Für die GKV-Pflichtleistung: ja. Einige Kassen erstatten aber auch für unverheiratete Paare als Satzungsleistung. Viele Bundesland-Zuschüsse stehen seit 2021 auch unverheirateten Paaren offen.

Gibt es Zuschüsse vom Bundesland?

Ja, bis zu 50 % des Eigenanteils. Besonders großzügig: Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Niedersachsen, MV und Berlin. NRW und Hessen zahlen bis 25 %. Antrag parallel zur GKV-Genehmigung möglich.

Kann ich die Kosten von der Steuer absetzen?

Ja, als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG). Eigenanteil, Medikamente, Reisekosten und Kryokonservierung sind absetzbar — auch für unverheiratete und gleichgeschlechtliche Paare (BFH-Urteil).

Lohnt sich ein Kassenwechsel vor der Kinderwunschbehandlung?

Ja, bei einem Unterschied von 50 % vs. 75–100 % Erstattung kann das tausende Euro ausmachen. Wichtig: Satzungsleistungen haben meist 12 Monate Wartezeit. Planen Sie den Kassenwechsel frühzeitig.