Zuzahlung-Rechner

Zuzahlung-Rechner — Belastungsgrenze berechnen

Berechnen Sie Ihre persönliche Belastungsgrenze für GKV-Zuzahlungen. Finden Sie heraus, wie viel Sie maximal pro Jahr an Eigenbeteiligungen zahlen müssen.

Ihre Angaben

Summe aller Bruttoeinkommen im Haushalt (Gehalt, Rente, Mieteinnahmen etc.)

Häufige Fragen zu Zuzahlungen

Zuzahlungen im deutschen Gesundheitssystem

Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren leisten Zuzahlungen auf verschiedene Gesundheitsleistungen (§ 61 SGB V). Die Grundregel: 10 % der Kosten, mindestens 5 €, maximal 10 € pro Leistungseinheit.

Arzneimittel10 % des Preises, min. 5 €, max. 10 €

Festbetrag-Arzneimittel: ggf. Aufzahlung auf den Herstellerpreis

Krankenhausaufenthalt10 € pro Tag, max. 28 Tage/Jahr

= max. 280 € pro Kalenderjahr

Heilmittel (Physio, Ergo)10 % + 10 € je Verordnung

Die 10 € Verordnungsgebühr entfällt bei Kindern/Jugendlichen

Hilfsmittel (Rollstuhl, Prothese)10 % des Preises, min. 5 €, max. 10 €

Bei Verbrauchsmitteln: 10 %, max. 10 € pro Monat

Fahrtkosten10 %, min. 5 €, max. 10 €

Nur bei genehmigten Fahrten (z.B. Dialyse, Chemo)

Häusliche Krankenpflege10 % + 10 € je Verordnung

Zuzahlung für max. 28 Tage/Jahr

Befreiung beantragen — Schritt für Schritt

1. Quittungen sammeln: Bewahren Sie alle Zuzahlungsbelege sorgfältig auf. Apotheken, Krankenhäuser und Praxen stellen auf Wunsch Quittungen aus.

2. Belastungsgrenze erreicht: Sobald die Summe Ihrer Zuzahlungen 2 % (oder 1 % bei chronisch Kranken) Ihres bereinigten Bruttoeinkommens erreicht, können Sie die Befreiung beantragen.

3. Antrag bei der Krankenkasse: Reichen Sie die gesammelten Quittungen zusammen mit dem Befreiungsantrag bei Ihrer Kasse ein. Benötigte Unterlagen:

  • • Befreiungsantrag (Formular der jeweiligen Kasse)
  • • Alle Zuzahlungsquittungen im Original
  • • Einkommensnachweis (Lohnabrechnung, Rentenbescheid)
  • • Bei chronischer Erkrankung: ärztliche Bescheinigung

4. Befreiungsausweis: Nach Genehmigung erhalten Sie einen Befreiungsausweis, der für das restliche Kalenderjahr gilt. Legen Sie ihn bei jedem Arztbesuch und in der Apotheke vor.

Sonderregelung für chronisch Kranke (§ 62 Abs. 1 SGB V)

Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer mindestens ein Jahr lang wegen derselben Erkrankung in ärztlicher Dauerbehandlung ist — und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • • Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 3, 4 oder 5)
  • • Grad der Behinderung (GdB) oder Erwerbsminderung von mindestens 60 %
  • • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist

Die Belastungsgrenze reduziert sich dann von 2 % auf 1 % des bereinigten Bruttoeinkommens. Die Bescheinigung stellt der behandelnde Arzt aus.